Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

 


A.      Gemeinsame Bestimmungen für alle Verträge

I.          Allgemeines

1.          Alle unsere Angebote, Aufträge, Vermietungen, Verkäufe, Lieferungen und / oder sonstigen Tätigkeiten erfolgen nur auf der Grundlage unserer folgenden Geschäftsbedingungen (AGB). Die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag und die Bedingungen für Reparaturarbeiten, Kundendienstleistungen, Ersatz- und Austauschteilen sind integrierender Bestandteil dieser Bestimmung. Sie gelten unmittelbar oder entsprechend, falls nachstehend nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

2.          Die Bestellung von Monteuren usw. erfolgt gemäß unseren besonderen Reparaturbedingungen und zwar gegen gesonderte Berechnung.

3.          Unsere AGB gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung bzw. der Mietsache als anerkannt. Sie gelten weiterhin als anerkannt innerhalb dauernder Geschäftsverbindung.

4.          Die Geschäftsverbindungen des Kunden, gleichgültig welchen Inhalts oder Benennung, finden grundsätzlich, auch wir Ihnen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen, nur insoweit Anwendung, als sie nicht von un­seren ABG abweichen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

5.          Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und/oder des sonstigen Vertragsinhalts sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in schriftlicher Form erfolgen.

6.          Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte nicht übertragen werden.

7.          Sollten einzelne der in diesen AGB oder dem Vertrag enthaltene Bestimmungen aus irgendeinem Grund unzuverlässig sein oder werden, so bleiben sie in dem noch zulässigen Umfang bestehen. Falls dies aus irgend­einem Grund nicht möglich ist, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der weggefallenen Bestimmungen soweit wie möglich gewährleistet.

 

I.          Abschluss

1.          Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich abweichendes vereinbart wurde.

2.          Wir sind erst gebunden, wenn ein Auftrag von uns schriftlich akzeptiert oder ausgeführt worden ist. In letzterem Fall gilt unser Lieferschein oder unsere Rechnung als Beweis des Auftrags bzw. seiner Annahme.

3.          Mündlich, telefonische, telegrafische oder fernschriftlich übermittelte Aufträge oder sonstige Vereinbarungen sind für uns erst verbindlich nach unserer ausdrücklich schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt durch Vertre­ter getroffene Verbindungen.

4.          Wir behalten uns vor, an allen Kauf- und Mietsachen, Geräten und Ersatzteilen, konstruktive Änderungen vorzunehmen. In einem solchen Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Übergabe des ursprünglich angebo­tenen Erzeugnisses, andererseits sind wir nicht verpflichtet, an bereits übergebenen Gegenständen solche kon­struktiven Änderungen vorzunehmen.

5.          Alle Angaben in den Beschreibungen über Leistung, Gewicht, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten.

6.          Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und/oder der Eignung der Kauf- bzw. Mietsache zu einem bestimmten Verwendungszweck ist nur verbindlich, wenn dies schriftlich als Zusicherung erfolgt.

 

II.        Preise

1.          Unsere Preise verstehen sich – sich ohne Skonti oder sonstige Nachlässe – ab Liefer- oder Übergabestelle, ausschließlich aller Nebenkosten und Aufwendung wie Verpackung, Transport, Versicherung und Mehrwert­steuer. Bei Mietverträgen werden auch die Auf- und Abbaukosten des Gerätes sowie die zur Verfügung ge­stellten Schmierstoffe etc. gesondert berechnet.

2.          Maßgebend ist bei Kaufverträgen der am Tage der Lieferung, bei Mietverträgen der am Tag der Übergabe des Gerätes gültige Listenpreis zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt evtl. erhobenen Zuschläge. Wir sind be­rechtigt, bei nachträglicher Einführung oder Änderungen der auf der Ware oder der Mietsache lastenden Abga­ben oder sonstigen Lasten den Preis entsprechend zu ändern.

3.          Bei wesentlicher Erhöhung der Preise unserer Vorlieferanten sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen und, bei Ablehnung der Preiserhöhung durch den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten.

 

III.     Zahlung, Zahlungsverzug

1.          Es gelten die auf der jeweiligen Rechnung angeführten Zahlungskonditionen!

2.          Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an, und zwar unter Ausschluss unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Proteste, und nur dann, wenn diese rediskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sind. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Wertstellung des Tages, an dem der Gegenwert verfügbar ist. Dis­kont-, Einzugs- sowie sonstige Spesen und Auslagen inkl. Wechselstempelsteuer gehen zu Lasten den Kunden.

3.          Alle Zahlungen sind nur an uns zu leisten. Reisende und Vertreter sind nur dann zur Annahme von Zahlungen ermächtigt, wenn sie im Besitz einer besonderen schriftlichen Vollmacht sind.

4.          Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Banken, mindestens aber in Höhe von 13 % zu berechnen.

5.          Alle Forderungen, einschließlich derer, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen AGB nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung. Vergleichs- oder Konkursverfahren. In diesen Fällen sind wir be­rechtigt, noch nicht gelieferte Kauf- oder Mietsachen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Si­cherheiten auszuliefern.

6.          Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.          Forderungen uns gegenüber dürfen nur mit unseren vorherigen schriftlichen Zustimmungen abgetreten werden.

 

IV.      Versand

1.          Wir werden die Kauf- oder Mietsache entweder am vereinbarten Ort zur Abholung durch den Kunden bereithalten oder an den von ihm abgegebenen Ort versenden.

2.          Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden, also auch dann, wenn er ausnahmsweise auf unsere Kosten oder von uns durchgeführt wird. Wird der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert oder unmögliche, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf ihn über, an dem ihm die Bereitstellung der Kauf- oder Mietsache mitgeteilt worden ist.

3.          Sofern die Versandart nicht vereinbart ist, wählen wir den uns am billigsten und einfachsten erscheinenden Versandweg.

Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

 

V.        Allgemeine Haftung

Schadensersatzsprüche des Kunden, gleichgültig auf welche Rechtsgrundlage gestützt, bestehen nur in den Fäl­len (grob fahrlässige Vertragsverletzung, Verzug und Unmöglichkeit, soweit von uns grob fahrlässig verschul­det) bei grob fahrlässig falsch zugesicherten Eigenschaften. Darüber hinaus besteht auch in diesen Fällen An­spruch auf Ersatz des sogenannten mittelbaren bzw. Mangelfolgeschadens nur, soweit dieser bei Vertrags­schluss von uns vorhersehbar bzw. bei der Zusicherung ins Auge gefasst war.

 

Produkthaftung

Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an betrieblichen genützten Gegenständen gegenüber Unternehmern und deren Abnehmer ist ausgeschlossen (Überbindungspflicht).

 

VI.      Interventionsprozesse

Über Zugriffe von dritter Seite, z.B. von Gläubigern des Kunden, auf den gekauften oder vermieteten Gegen­stand, hat der Kunde unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Er trägt ferner die Ko­sten für Maßnahmen zur Beseitigung derartiger Eingriffe, soweit sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

 

VII.   Anwendbares Recht

         Es gilt das Recht der Republik Österreich.

 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtstande

1.          Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist Linz.

Erfüllungsort für Lieferung ist die von uns angegebenen Versandstelle.

2.          Gegenüber Kunden, die Vollkaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten Linz, bzw. ein Ort nach unserer Wahl. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden auch bei dem  für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

 

IX.      Fälligkeitsfrist

1.          Bei nicht Einhaltung der Fälligkeitsfrist unserer Rechnungen werden Zinsen (13 % p.a.), Mahn- und Inkassospesen, sowie dadurch anfallende Leistungen und Kosten berechnet

 

 

 

A.      Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

I.          Lieferung

1.          Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen und / oder –termine nach Kräften bemüht. Ohne eine entsprechende ausdrückliche schriftliche diesbezügliche Garantie sind die von uns angegebenen Lieferfristen und / oder –termine jedoch nur annähernd und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung durch unsere Vorlieferanten, Teillieferanten.

2.          Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb unserer oder der Macht unserer Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählt jedes Ereignis außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, das die Herstellung, Lieferung oder den Transport der Waren dauernd oder zeitweise verhindert, erschwert oder verzögert, d.h. neben den Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, Eingriffe oder Verfügungen von hoher Hand, handels- oder energiepolitische Versteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften, Verkehrsstörungen, Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrverbote, Schiffbruch oder sonstige Beschädigungen der Transportmittel, gleichgültig ob im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland.

3.          Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Käufer zum Rücktritt nur dann, wenn er nach Eintritt des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen stellt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzlichen Frist seinen Rücktritt angekündigt.

4.          Wenn der Käufer, nachdem ihm die Bereitstellung des Kaufgegenstandes mitgeteilt worden ist, innerhalb von 14 Tagen nach Abgang der Mitteilung seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat oder die vereinbarte Sicherheit nicht stellt, sind wir nach Mahnung und Setzen einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichtfüllung zu verlangen.

Der vom Käufer zu leistende Schadenersatz beträgt ohne Nachweis 10 % des Kaufpreises. Wir behalten und das Recht vor, eine höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

II.        Austauscheile

Austauschmotore und –aggregate werden nach gesondertem Angebot zum Listenpreis geliefert. Die auszutau­schenden Teile des Käufers müssen von diesem innerhalb einer Woche spesen- und kostenfrei an die jeweiligen Ersatzabteilung rückgeliefert werden, von der das Austauschteile bezogen wurde. Die auszutauschenden Teile müssen im austauschfähigen Zustand sein und nach Zahl, Muster und Komplettierung dem gelieferten Aus­tauschteil entsprechen, sie müssen vor allem frei sein von Fehlern, die nicht auf natürliche Abnützung zurückzuführen sind, insbesondere frei von Brüchen und Rissen. Wird diesem Erfordernis nicht gerügt, erfolgt eine Nachberechnung der nicht austauschfähigen Teile zu den jeweils gültigen Neupreisen. Die auszutauschenden Teile des Käufers gehen in unser Eigentum über, sobald das Austauschteil angeliefert ist. Es besteht Einigkeit über den Eigentumsübergang. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer vom Tage der Anlieferung an das auszutauschende Teile für uns verwahrt.

 

III.     Gewährleistung

1.          Der Käufer hat jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel müssen innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftliche ge­nügt werden. Anderenfalls gilt die gesamte Lieferung insoweit als genehmigt. Zeigt sich später ein bei anfängli­chen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Käufer davon unverzüglich schriftlich zu unter­richten.

2.          Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstatt und Werkarbeit des fabrikneuen Kaufgegenstandes.

Diese Gewährleistung besteht nur gegenüber dem Erstkäufer, nur für als neu verkaufte Geräte und nur, wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Behandlung und fristgerechter Wartung des Gerätes eingetreten ist und nicht auf dem natürlichen Verschleiß einzelner Teile (z.B. Zahnspitzen, Schneiden, Reifen und Laufwerke) beruht.

Die Gewährleistung wird nur für die Dauer von 6 Monaten bei einschichtigem Betrieb oder 1.000 Betriebs­stunden übernommen, d.h. sie erlischt dem Ablauf der 6. Monate, wenn 1.000 Betriebsstunden zuvor erreicht werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes.

3.          Begründete und ordnungsgemäß gerügte Mangel verpflichten uns, nach unserer Wahl entweder den Kaufge­genstand zu reparieren oder das fehlerhafte Teil auszutauschen.

4.          Ein Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen oder den Kaufpreis zu mindern, hat der Käufer nur dann, wenn wir entweder die Nachbesserung und den Austausch ablehnen oder uns auf seine begründete Beanstan­dung innerhalb von 3 Wochen nicht äußern oder die Nachbesserung nicht zum Erfolg führt bzw. das ausge­tauschte Teile ebenfalls mangelbehaftet ist und dies von ihm ordnungsgemäß im Sinne des Abs. 1 gerügt wor­den ist.

5.          Solange der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ruht unsere Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, ohne dass dies den Ablauf der Verjährungsfirst hemmt.

6.          Den Ort, an dem die Reparatur oder der Ersatz für fehlerhafte Teile vorgenommen wird, bestimmen wir. Wir behalten uns vor, die Einsendung des defekten Teiles zu verlangen. Alle ausgebauten Teile stehen uns zu und müssen innerhalb von 8 Tagen an die nächstgelegene Kundendienststation übersandt werden.

7.          Soweit von uns in Gewährleistungsfällen Verschleißteile ausgewechselt werden, können wir vom Käufer einen angemessenen Ausgleich für zwischenzeitliche Abnützung verlangen, der mindestens die Differenz zwischen dem Listenpreis des Lieferwerks und dem Betrag entspricht, den uns das Lieferwerk bei Rückgabe gutschreibt.

8.          Wir führen die vom Lieferwerk vorgeschriebenen Inspektionsarbeiten an den Maschinen durch, wobei die Anfangsinspektion und die nächstfolgende Inspektion kostenlos erfolgen.

Weitere Inspektionen setzten einen besonderen Auftrag nach unseren Reparaturbedingungen voraus.

 

IV.      Eigentumsvorbehalt

1.          Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, solange der Käufer nicht sämtliche Forderungen aus der Geschäfts­verbindung bezahlt hat. Bei mehreren Forderungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldofor­derung ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

2.          Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Sicherungsübereignung, Verpfändung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vor­behaltsware auf Kredit zu sichern.

3.          Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an und ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermö­gensverfall gerät. Auf Verlagen hat uns der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abge­treten Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

4.          Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für und hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbe­haltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum

5.          an der neuen Sache eingeräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird.

6.          Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln. Er hat erforderlich werdende Instandsetzungen sofort durch uns oder in einer von uns in jedem Einzelfall zu autorisierender Fach­werkstatt ausführen zu lassen.

7.          Der Käufer hat in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsweise zu wenigst in Höhe des jeweiligen Restkaufpreises gegen Schaden jeder Art infolge eines Geräte- oder Bauunfalls – soweit versichern. Der Käufer hat auf unser Verlangen die Police vorzulegen und alle Auskünfte über diese Versicherungen zu erteilen.

Der Käufer tritt alle Ansprüche aus den Versicherungen an uns ab und ist Verlangen verpflichtet, soweit versi­cherungstechnisch möglich, einen Sicherungsschein vorzulegen.

Soweit die Instandsetzung des Kaufgegenstandes in Frage kommt, werden wir die Versicherungsleistungen in erster Linie hierfür verwenden. Im Falle eines Totalschadens, verbleibt ein Mehrbetrag so steht dieser dem Käufer zu.

8.          Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

9.          Unter den Voraussetzungen des Abschnittes A. IV. Absatz 6. sind wir berechtigt, nach vorheriger, schriftlicher Anzeige der Fälligkeit unserer Forderungen die sofortige Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jedweden Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Rückgabe entstehenden Kosten trägt der Käu­fer.

Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers den zurückgegebenen Kaufgegenstand nebst Zubehör freihändig bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten, einschließlich einer uns oder einem Dritten für den Weiterverkauf zustehenden Provision, wird dem Käufer auf seine Gesamt­schuld gutgeschrieben. Ein eventueller Überschuss steht ihm zu. Rücknahme und Verwertung der Sache gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag

 

 

 

 

 

 

B.   Bedingungen für Reparaturarbeiten, Kundendienstleistungen, Ersatz- und Austauschteile

X.     Der Firma Fritz Baumaschinen GmbH & Co. KG

I. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag der Firma Fritz Baumaschinen GmbH & Co. KG - genannt Lieferer – sind integrierender Bestandteil dieser Bestimmungen. Sie gelten unmittelbar oder entsprechend, falls nachstehend nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

II. Auftrag 1. Die Anlieferung der Auftragsgegenstandes in die Werkstatt des Lieferers oder die Anforderung eines Außendienstmonteurs gelten als Auftragserteilung zur Feststellung der notwendigen Maßnahmen und Kosten des Kunden. Die dabei getroffenen Feststellungen und voraussichtlich durchzuführenden Arbeiten werden im Außendienst- bzw. Werkstattauftrag aufgenommen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält der Kunde jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch. 2. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, kann der Lieferer nach pflichtgemäßem Ermessen und ohne Rückfrage beim Kunden den Auftragsgegenstand instand setzen. Verpflichtet ist der Lieferer jedoch nur, die schriftlich vereinbarten Arbeiten durchzuführen. 3. Zeitliche Angaben des Lieferers über Beginn, Dauer und Beendigung der Arbeiten sowie Ersatzteillieferungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer wirksam. 4. Die Monteure des Lieferers sind nicht vertretungsberechtigt und können rechtsverbindliche Erklärungen für den Lieferer nicht abgeben.

III. Kostenvoranschläge 1. Kostenvoranschläge sind vom Kunden gesondert zu vergüten. 2. a) Kostenvoranschläge sind für den Lieferer nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vermerkt ist. b) Im übrigen stellen Kostenvoranschläge für den Lieferer nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und bedeuten keine Festlegung der Kosten für Reparaturaufwand und Ersatzteile. Die Reparaturkosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

IV. Pflichten des Kunden 1. Der Kunde muß alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Vorbereitungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treffen, soweit dies notwendig und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere: 1.1 Das erkennbare Ausmaß der Reparatur vor Auftragserteilung bestmöglich bekanntzugeben. 1.2 Die Fertigstellung der Arbeiten ohne Unterbrechung zu ermöglichen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden. 1.3 Bei Reparaturen außerhalb der Werkstatt des Lieferers die kostenlose Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel und Räume und ggf. Hilfspersonen. 1.4 Die erforderlichen Ersatzteile beim Lieferer unmittelbar zu bestellen. Anderenfalls wird dies vom Monteur des Lieferers erledigt. 1.5 Die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. 1.6 Bei lediglich mündlichen, telefonischen und telegrafischen aufgegebenen Bestellungen trägt der Kunde allein die Gefahr und Kosten etwa entstehender fehlerhafter Verfügungen. 2. Bei Reparaturen und Wartungen außerhalb der Werkstätten des Lieferers benötigte Hilfsmittel (z.B. Öle, Frostschutz, Kraftstoffe etc. gemäß der Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitung) sind vom Kunden beizustellen. Dieser ist auch für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.

V. Transportkosten Muß der Auftragsgegenstand zur Durchführung der Reparatur oder Wartung in die Werkstätte des Lieferers gebracht werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten der Hin- und Rücktransportes vom Kunden zu tragen. VI. Vergütungen 1. In der Rechnung bzw. im Auftragsbeleg werden die Preise für Ersatzund Austauschteile, Prüfungen, Arbeits- und Sonderleistungen, sowie Fahrtkosten und Auslösung gesondert ausgewiesen, sofern nicht ein Festpreis vereinbart wurde. 2. Bei Anforderung von Außendienstmonteuren gilt, soweit nicht anders vereinbart–die zuständige Niederlassung des Lieferers oder nach dessen Wahl die letzte Arbeitsstätte des Monteurs als Ausgangspunkt und Rückreiseziel. 3. Alle Mehrkosten, die durch vorzeitige Anforderung des Monteurs durch den Kunden oder durch nicht vom Lieferer verschuldete Unterbrechung der Arbeiten entstehen, oder notwendig werden, trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn über den üblichen Rahmen hinaus Spezialwerkzeuge erforderlich werden, oder die Reparatur unvorhergesehenermaßen nicht an Ort und Stelle, sondern nur in der Werkstatt des Lieferers ausgeführt werden kann oder die Arbeiten beim Eintreffen des Monteurs bereits anderweitig erledigt sind. 4. Der Lieferer kann nach Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen. VII. Pfandrecht Der Lieferer kann das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht, sowie den nach Geschäftsbedingungen bestehenden Eigentumsvorbehalt wegen aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden geltend machen.

VIII. Austauschteile Austauschmotoren und –teile werden zu Listenpreisen geliefert. Die auszutauschenden Altteile müssen vom Kunden innerhalb einer Woche spesenund kostenfrei der jeweiligen Ersatzteilabteilung bzw. Niederlassung des Lieferers bei der das Austauschteil bezogen wurde, übergeben werden. Die Altteile müssen im austauschfähigen Zustand sein und nach Zahl, Muster und Komplettierung dem gelieferten Austauschteil entsprechen. Bei Austauschmotoren, -teilen muß das Altteil zusätzlich den –beim Verkauf des Austauschmotors. -teils vereinbarten Zustand aufweisen. Die Altteile müssen frei sein von Fehlern, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, insbesondere frei von Brüchen und Rissen. Entsprechen die vom Kunden angelieferten Altteile diesem Erfordernis nicht, oder wird die o.a. Anlieferungsfrist der Altteile nicht eingehalten, so erfolgt eine Nachberechnung zu den jeweils gültigen Neupreisen, gleichgültig, wann der Fehler festgestellt wird. Die auszutauschenden Altteile des Kunden gehen in das Eigentum des Lieferers über, sobald dieser das Austauschteil dem Kunden übergeben hat. Es besteht Einigkeit über den Eigentumsübergang. Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, daß der Kunde vom Tag der Übergabe des Austauschteils an das Altteil für den Lieferer verwahrt. Der Kunde versichert seine unbeschränkte Verfügungsmacht über das auszutauschende Altteil.

IX. Haftung 1. Der Lieferer haftet für Schäden und Verluste an den Auftragsgegenständen, soweit ihn oder Monteure ein Verschulden trifft. Bei der Einschaltung von Subunternehmern haftet der Lieferer für deren sorgfältige Auswahl. 2. Bei Beschädigungen ist die Haftung des Lieferers auf die kostenfreie Instandsetzung des Auftragsgegenstandes beschränkt. Ist diese nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so wird der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung ersetzt. Bei Verlust beschränkt sich die Haftung des Lieferers nach dessen Wahl auf gleichwertige Ersatzbeschaffung oder Ersatz des Zeitwertes. 3. Für mitgelieferte Sachen des Kunden haftet der Lieferer nicht. 4. Weitergehende Haftungsansprüche, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren Schadens gegen den Lieferer und auch dessen Monteure werden ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

X. Gewährleistung 1. Der Lieferer gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der von ihm gelieferten oder eingebauten Neu- oder Austauschteile in Werkstoffen und Werkarbeit, ferner eine ordnungsgemäße Ausführung von Reparaturen und Kundendienstleistungen. 2. Die Gewährleistungsfrist beträgt: a) für Ersatz- und Austauschmotoren sowie für Ersatz- und Austauschteile 6 Monate b) für Reparaturen und Kundendienstleistungen, soweit gesetzlich zulässig, 3 Monate. c) für gebrauchte Teile und Komponenten ist eine Gewährleistung und Garantie 3. Die Gewährleistungsfrist beginnt: a) Beim Verkauf von Teilen oder Motoren mit dem Datum der Versendung bzw. der Übergabe an den Kunden; b) Bei Reparaturen und Einbau von Teilen durch den Lieferer mit dem Tag der Abnahme, spätestens mit der Meldung der Fertigstellung an den Kunden. 4. Durch Mängelbeseitigung wird die Frist, soweit gesetzlich zulässig, nicht verlängert. 5. Die Gewährleistung erstreckt sich nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferers auf Instandsetzung oder Ersatz der eingebauten Teile. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die den Fehler aufweisen oder die durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über. 6. Die Abnahme des Auftrags- oder Liefergegenstandes durch den Kunden schließt alle Gewährleistungsansprüche für erkennbare Mängel aus. Die Gewährleistung bei nicht erkennbaren Mängel erlischt bzw. ist ausgeschlossen: a) Wenn der Mangel nicht sofort nach Feststellung gemeldet wird und der Gegenstand nicht innerhalb einer Woche zur ausführenden Niederlassung bzw. Werkstätte des Lieferers gebracht wird. b) Bei Gewalteinwirkung, natürlichem Verschleiß, fehlerhafter Bedienung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung und mangelhafter Wartung und Überprüfung; c) Soweit nicht vom Lieferer gelieferte Ersatzteile verwendet werden, gleichgültig ob der Einbau vom Lieferer oder vom Kunden selbst erfolgt; d) Wenn andere Werkstätten oder der Kunde selbst Maßnahmen zur Veränderung oder Beseitigung des Fehlers getroffen haben, soweit nicht der Lieferer seine ausdrückliche, vorherige schriftliche Einwilligung hierzu gegeben hat; e) Bei auf Verlangen des Kunden vorgenommenen behelfsmäßigen Instandsetzungen; f) Bei betriebsstundenbezogener Gewährleistung, wenn der Kunde den Ausfall des Betriebsstundenzählers nicht unverzüglich dem Lieferer gemeldet hat. 7. Alle weiteren Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

XI. 1. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Linz vereinbart. 2. Diese Bedingungen haben auch für zukünftige Reparaturarbeiten, Kundendienstleistungen und Lieferungen von Ersatz- und Austauschteilen für den Kunden Gültigkeit


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LIEFERHINWEISE 2004

 

 

Lieferumfang                  mit:            Einspritzpumpe               Schwungscheibe

                                                           Wasserpumpe                  Turbolader (sofern zutreffend)

                                        ohne:          Anlasser, Lichtmaschine, Kupplung, Kompressor.

 

Gewährleistung:             6 Monate

 

Preise:                             Ab/bis Werk Asten / Linz, zzgl. MwSt. und AT-MwSt., plus

                                        Einlaufölfüllung.

                                        Bei Rückgabe eines typengleichen, vollständigen Altteils* mit

                                        instandsetzungsfähigen Hauptteilen.

 

*Altteil-Wert:                 Zusammen mit dem Austausch-Motor wird ein Altteil-Wert berechnet

                                        (ca. 1/3 des Listenpreises, Preisliste folgt).

                                        Nach Rücklieferung des Altteiles wir der Altwert wieder gutgeschrieben.

 

*Altteil-                           Der Austausch-Preis setzt voraus, dass Sie unverzüglich und frachtfrei

  Voraussetzungen:         einen typengleichen und vollständigen Alt-Motor zurückgeben.

                                        Motorblock und Kurbelwelle müssen instandsetzungsfähig sein.

                                        Zur Ergänzung ggf. erforderliche Ersatzteile werden zu 70% der jeweils

                                        gültigen Ersatzteil-Preise berechnet, insgesamt jedoch höchstens mit 90%

                                        des Altteil-Wertes.

                                        Altmotoren, auf die Brand, Frost oder Unfall eingewirkt haben,

                                        erfordern einzelne Absprache.

 

Sonstiges:                        Angebot freibleibend, Änderungen auch ohne Nachricht vorbehalten.

                                        Im Übringen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Instandsetzung eines       Ihr Motor hat nur einen begrenzten Schaden?

kunden-eigenen Motors: Sie erwarten nicht die volle Nutzungsdauer eines generalüberholten

                                        Motors?

                                        Austausch-Motor nicht lieferbar?

                                        Bitte sprechen Sie mit uns über eine maßgeschneiderte Lösung.

 

Unser weiteres Angebot:                   Austausch, Überholung, Reparatur, Motoren aller Marken.

                                        Motoren für LKW, Stapler, Baumaschinen, Landmaschinen, usw.

                                        Ersatzteile und Service Achsen und Getriebe:

                                        ALLISON, CLARK, HURTH

                                        Unsere Fachleute beraten Sie gerne. Mit Tipps und Technik, Preisen und

                                        Terminen.

 

Unsere Kommunikationsmedien:   É      07224 67282 0

                                                         Ê      07224 67286

                                                         È      0664 545 64 80

                                                         *     fritz.baumaschinen@aon.at