Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Alle unsere Angebote, Aufträge, Vermietungen,
Verkäufe, Lieferungen und / oder sonstigen Tätigkeiten erfolgen nur auf der
Grundlage unserer folgenden Geschäftsbedingungen (AGB). Die Allgemeinen
Bedingungen zum Mietvertrag und die Bedingungen für Reparaturarbeiten,
Kundendienstleistungen, Ersatz- und Austauschteilen sind integrierender
Bestandteil dieser Bestimmung. Sie gelten unmittelbar oder entsprechend, falls
nachstehend nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
2.
Die Bestellung von Monteuren
usw. erfolgt gemäß unseren besonderen Reparaturbedingungen und zwar gegen
gesonderte Berechnung.
3.
Unsere AGB gelten spätestens
durch die Annahme der Lieferung bzw. der Mietsache als anerkannt. Sie gelten
weiterhin als anerkannt innerhalb dauernder Geschäftsverbindung.
4.
Die
Geschäftsverbindungen des Kunden, gleichgültig welchen Inhalts oder Benennung,
finden grundsätzlich, auch wir Ihnen nicht noch einmal ausdrücklich
widersprechen, nur insoweit Anwendung, als sie nicht von unseren ABG
abweichen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5.
Änderungen oder
Ergänzungen dieser AGB und/oder des sonstigen Vertragsinhalts sind nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich in schriftlicher Form erfolgen.
6.
Ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte
nicht übertragen werden.
7.
Sollten einzelne
der in diesen AGB oder dem Vertrag enthaltene Bestimmungen aus irgendeinem
Grund unzuverlässig sein oder werden, so bleiben sie in dem noch zulässigen
Umfang bestehen. Falls dies aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, gilt an
ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der weggefallenen
Bestimmungen soweit wie möglich gewährleistet.
1.
Unsere Angebote
sind freibleibend, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich abweichendes vereinbart
wurde.
2.
Wir sind erst gebunden, wenn ein
Auftrag von uns schriftlich akzeptiert oder ausgeführt worden ist. In letzterem
Fall gilt unser Lieferschein oder unsere Rechnung als Beweis des Auftrags bzw.
seiner Annahme.
3.
Mündlich,
telefonische, telegrafische oder fernschriftlich übermittelte Aufträge oder
sonstige Vereinbarungen sind für uns erst verbindlich nach unserer ausdrücklich
schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt durch Vertreter getroffene
Verbindungen.
4.
Wir behalten uns
vor, an allen Kauf- und Mietsachen, Geräten und Ersatzteilen, konstruktive
Änderungen vorzunehmen. In einem solchen Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf
Übergabe des ursprünglich angebotenen Erzeugnisses, andererseits sind wir
nicht verpflichtet, an bereits übergebenen Gegenständen solche konstruktiven
Änderungen vorzunehmen.
5.
Alle Angaben in den
Beschreibungen über Leistung, Gewicht, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind
nur als annähernd zu betrachten.
6.
Die Zusicherung
bestimmter Eigenschaften und/oder der Eignung der Kauf- bzw. Mietsache zu einem
bestimmten Verwendungszweck ist nur verbindlich, wenn dies schriftlich als
Zusicherung erfolgt.
1.
Unsere Preise verstehen sich – sich
ohne Skonti oder sonstige Nachlässe – ab Liefer- oder Übergabestelle,
ausschließlich aller Nebenkosten und Aufwendung wie Verpackung, Transport, Versicherung
und Mehrwertsteuer. Bei Mietverträgen werden auch die Auf- und Abbaukosten des
Gerätes sowie die zur Verfügung gestellten Schmierstoffe etc. gesondert
berechnet.
2.
Maßgebend ist bei Kaufverträgen
der am Tage der Lieferung, bei Mietverträgen der am Tag der Übergabe des
Gerätes gültige Listenpreis zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt evtl.
erhobenen Zuschläge. Wir sind berechtigt, bei nachträglicher Einführung oder
Änderungen der auf der Ware oder der Mietsache lastenden Abgaben oder sonstigen
Lasten den Preis entsprechend zu ändern.
3.
Bei wesentlicher
Erhöhung der Preise unserer Vorlieferanten sind wir berechtigt, unsere Preise
entsprechend zu erhöhen und, bei Ablehnung der Preiserhöhung durch den Kunden,
vom Vertrag zurückzutreten.
1.
Es gelten die auf
der jeweiligen Rechnung angeführten Zahlungskonditionen!
2.
Wechsel nehmen wir
nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an, und zwar
unter Ausschluss unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von
Vorlage und Proteste, und nur dann, wenn diese rediskontfähig
und ordnungsgemäß versteuert sind. Gutschriften über Wechsel oder Schecks
erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Wertstellung des Tages, an dem der
Gegenwert verfügbar ist. Diskont-, Einzugs- sowie sonstige Spesen und Auslagen
inkl. Wechselstempelsteuer gehen zu Lasten den Kunden.
3.
Alle Zahlungen sind
nur an uns zu leisten. Reisende und Vertreter sind nur dann zur Annahme von
Zahlungen ermächtigt, wenn sie im Besitz einer besonderen schriftlichen
Vollmacht sind.
4.
Bei Zahlungsverzug
sind wir unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, Verzugszinsen in der
Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Banken, mindestens aber
in Höhe von 13 % zu berechnen.
5.
Alle Forderungen, einschließlich
derer, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn der
Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem
Vertrag oder diesen AGB nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung.
Vergleichs- oder Konkursverfahren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch
nicht gelieferte Kauf- oder Mietsachen zurückzuhalten oder nur gegen
Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuliefern.
6.
Zurückbehaltungsrechte
des Kunden sind ausgeschlossen. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung
berechtigt, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt ist.
7.
Forderungen uns
gegenüber dürfen nur mit unseren vorherigen schriftlichen Zustimmungen
abgetreten werden.
1.
Wir werden die
Kauf- oder Mietsache entweder am vereinbarten Ort zur Abholung durch den Kunden
bereithalten oder an den von ihm abgegebenen Ort versenden.
2.
Der Versand erfolgt
in jedem Fall auf Gefahr des Kunden, also auch dann, wenn er ausnahmsweise auf unsere
Kosten oder von uns durchgeführt wird. Wird der Versand oder die Übergabe aus
Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert oder unmögliche, so geht die
Gefahr zu dem Zeitpunkt auf ihn über, an dem ihm die Bereitstellung der Kauf-
oder Mietsache mitgeteilt worden ist.
3.
Sofern die
Versandart nicht vereinbart ist, wählen wir den uns am billigsten und
einfachsten erscheinenden Versandweg.
Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten
des Kunden.
Schadensersatzsprüche
des Kunden, gleichgültig auf welche Rechtsgrundlage gestützt, bestehen nur in den
Fällen (grob fahrlässige Vertragsverletzung, Verzug und Unmöglichkeit, soweit
von uns grob fahrlässig verschuldet) bei grob fahrlässig falsch zugesicherten Eigenschaften.
Darüber hinaus besteht auch in diesen Fällen Anspruch auf Ersatz des
sogenannten mittelbaren bzw. Mangelfolgeschadens nur, soweit dieser bei Vertragsschluss
von uns vorhersehbar bzw. bei der Zusicherung ins Auge gefasst war.
Produkthaftung
Eine Ersatzpflicht
nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an betrieblichen genützten
Gegenständen gegenüber Unternehmern und deren Abnehmer ist ausgeschlossen (Überbindungspflicht).
VI. Interventionsprozesse
Über Zugriffe
von dritter Seite, z.B. von Gläubigern des Kunden, auf den gekauften oder
vermieteten Gegenstand, hat der Kunde unverzüglich durch eingeschriebenen Brief
zu unterrichten. Er trägt ferner die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung
derartiger Eingriffe, soweit sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden
können.
VII. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Republik Österreich.
VIII. Erfüllungsort,
Gerichtstande
1.
Erfüllungsort für Zahlungen des
Kunden ist Linz.
Erfüllungsort
für Lieferung ist die von uns angegebenen
Versandstelle.
2.
Gegenüber Kunden, die Vollkaufleute
sind, ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten Linz,
bzw. ein Ort nach unserer Wahl. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den
Kunden auch bei dem für seinen Sitz
zuständigen Gericht zu verklagen.
IX. Fälligkeitsfrist
1.
Bei nicht Einhaltung
der Fälligkeitsfrist unserer Rechnungen werden Zinsen (13 % p.a.), Mahn- und
Inkassospesen, sowie dadurch anfallende Leistungen und Kosten berechnet
A. Besondere Bestimmungen für
Kaufverträge
I.
Lieferung
1.
Wir sind um die Einhaltung der von
uns angegebenen Lieferfristen und / oder –termine
nach Kräften bemüht. Ohne eine entsprechende ausdrückliche schriftliche
diesbezügliche Garantie sind die von uns angegebenen Lieferfristen und / oder –termine jedoch nur annähernd und stehen insbesondere unter
dem Vorbehalt der rechtzeitigen ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung
durch unsere Vorlieferanten, Teillieferanten.
2.
Bei außergewöhnlichen Umständen
außerhalb unserer oder der Macht unserer Vorlieferanten sind wir berechtigt,
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu den außergewöhnlichen
Umständen zählt jedes Ereignis außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, das die
Herstellung, Lieferung oder den Transport der Waren dauernd oder zeitweise
verhindert, erschwert oder verzögert, d.h. neben den Fällen höherer Gewalt,
insbesondere auch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, Eingriffe oder
Verfügungen von hoher Hand, handels- oder
energiepolitische Versteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder
Arbeitskräften, Verkehrsstörungen, Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrverbote,
Schiffbruch oder sonstige Beschädigungen der Transportmittel, gleichgültig ob
im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland.
3.
Die Nichteinhaltung einer
Lieferfrist berechtigt den Käufer zum Rücktritt nur dann, wenn er nach Eintritt
des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier
Wochen stellt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der
gesetzlichen Frist seinen Rücktritt angekündigt.
4.
Wenn der Käufer, nachdem ihm die Bereitstellung
des Kaufgegenstandes mitgeteilt worden ist, innerhalb von 14 Tagen nach Abgang
der Mitteilung seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat oder die
vereinbarte Sicherheit nicht stellt, sind wir nach Mahnung und Setzen einer
Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
wegen Nichtfüllung zu verlangen.
Der vom Käufer zu leistende Schadenersatz
beträgt ohne Nachweis 10 % des Kaufpreises. Wir behalten und das Recht vor,
eine höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
II.
Austauscheile
Austauschmotore
und –aggregate werden nach gesondertem Angebot zum
Listenpreis geliefert. Die auszutauschenden Teile des Käufers müssen von
diesem innerhalb einer Woche spesen- und kostenfrei
an die jeweiligen Ersatzabteilung rückgeliefert werden, von der das Austauschteile bezogen wurde. Die auszutauschenden Teile
müssen im austauschfähigen Zustand sein und nach Zahl, Muster und
Komplettierung dem gelieferten Austauschteil entsprechen, sie müssen vor allem
frei sein von Fehlern, die nicht auf natürliche Abnützung zurückzuführen sind,
insbesondere frei von Brüchen und Rissen. Wird diesem Erfordernis nicht gerügt,
erfolgt eine Nachberechnung der nicht austauschfähigen Teile zu den jeweils
gültigen Neupreisen. Die auszutauschenden Teile des Käufers
gehen in unser Eigentum über, sobald das Austauschteil angeliefert ist. Es
besteht Einigkeit über den Eigentumsübergang. Die Übergabe wird dadurch ersetzt,
dass der Käufer vom Tage der Anlieferung an das auszutauschende Teile für uns
verwahrt.
III.
Gewährleistung
1.
Der Käufer hat jede Lieferung sofort
nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare
Mängel müssen innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftliche genügt
werden. Anderenfalls gilt die gesamte Lieferung insoweit als genehmigt. Zeigt
sich später ein bei anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat
uns der Käufer davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
2.
Wir leisten Gewähr für eine dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstatt und
Werkarbeit des fabrikneuen Kaufgegenstandes.
Diese Gewährleistung
besteht nur gegenüber dem Erstkäufer, nur für als neu verkaufte Geräte und nur,
wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Behandlung und fristgerechter Wartung des
Gerätes eingetreten ist und nicht auf dem natürlichen Verschleiß einzelner
Teile (z.B. Zahnspitzen, Schneiden, Reifen und Laufwerke) beruht.
Die Gewährleistung
wird nur für die Dauer von 6 Monaten bei einschichtigem Betrieb oder 1.000
Betriebsstunden übernommen, d.h. sie erlischt dem Ablauf der 6. Monate, wenn
1.000 Betriebsstunden zuvor erreicht werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der
Übergabe des Kaufgegenstandes.
3.
Begründete und ordnungsgemäß gerügte
Mangel verpflichten uns, nach unserer Wahl entweder den Kaufgegenstand zu
reparieren oder das fehlerhafte Teil auszutauschen.
4.
Ein Recht, den Kaufvertrag
rückgängig zu machen oder den Kaufpreis zu mindern, hat der Käufer nur dann,
wenn wir entweder die Nachbesserung und den Austausch ablehnen oder uns auf
seine begründete Beanstandung innerhalb von 3 Wochen nicht äußern oder die
Nachbesserung nicht zum Erfolg führt bzw. das ausgetauschte Teile ebenfalls
mangelbehaftet ist und dies von ihm ordnungsgemäß im Sinne des Abs. 1 gerügt
worden ist.
5.
Solange der Käufer seinen
Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ruht unsere Verpflichtung zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, ohne dass dies den Ablauf der
Verjährungsfirst hemmt.
6.
Den Ort, an dem die Reparatur oder
der Ersatz für fehlerhafte Teile vorgenommen wird, bestimmen wir. Wir behalten
uns vor, die Einsendung des defekten Teiles zu verlangen. Alle ausgebauten
Teile stehen uns zu und müssen innerhalb von 8 Tagen an die nächstgelegene
Kundendienststation übersandt werden.
7.
Soweit von uns in
Gewährleistungsfällen Verschleißteile ausgewechselt werden, können wir vom
Käufer einen angemessenen Ausgleich für zwischenzeitliche Abnützung verlangen,
der mindestens die Differenz zwischen dem Listenpreis des Lieferwerks und dem
Betrag entspricht, den uns das Lieferwerk bei Rückgabe gutschreibt.
8.
Wir führen die vom Lieferwerk vorgeschriebenen
Inspektionsarbeiten an den Maschinen durch, wobei die Anfangsinspektion und die
nächstfolgende Inspektion kostenlos erfolgen.
Weitere
Inspektionen setzten einen besonderen Auftrag nach unseren Reparaturbedingungen
voraus.
IV. Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferte Ware bleibt unser
Eigentum, solange der Käufer nicht sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung
bezahlt hat. Bei mehreren Forderungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung
für die Saldoforderung ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Warenlieferungen
bereits bezahlt sind.
2.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine
Sicherungsübereignung, Verpfändung, Vermietung oder anderweitige Überlassung
des Kaufgegenstandes an Dritte ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist
verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit
zu sichern.
3.
Die Forderung des Käufers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an und ab. Wir
nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres
Einziehungsrechtes ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
Auf Verlagen hat uns der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über
die abgetreten Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen.
4.
Eine etwaige Be-
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass
für und hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so
sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis
des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum
5.
an der neuen Sache eingeräumt und
diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Wird
die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt
die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware,
die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird.
6.
Der Käufer ist verpflichtet, die in
unserem Eigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln. Er hat erforderlich
werdende Instandsetzungen sofort durch uns oder in einer von uns in jedem
Einzelfall zu autorisierender Fachwerkstatt ausführen zu lassen.
7.
Der Käufer hat in unserem
Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsweise zu wenigst
in Höhe des jeweiligen Restkaufpreises gegen Schaden jeder Art infolge eines
Geräte- oder Bauunfalls – soweit versichern. Der Käufer hat auf unser Verlangen
die Police vorzulegen und alle Auskünfte über diese Versicherungen zu erteilen.
Der Käufer
tritt alle Ansprüche aus den Versicherungen an uns ab und ist Verlangen verpflichtet,
soweit versicherungstechnisch möglich, einen Sicherungsschein vorzulegen.
Soweit die
Instandsetzung des Kaufgegenstandes in Frage kommt, werden wir die
Versicherungsleistungen in erster Linie hierfür verwenden. Im Falle eines
Totalschadens, verbleibt ein Mehrbetrag so steht dieser dem Käufer zu.
8.
Wir verpflichten uns, die uns nach
den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen
des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um
20 % übersteigt.
9.
Unter den Voraussetzungen des
Abschnittes A. IV. Absatz 6. sind wir berechtigt, nach vorheriger,
schriftlicher Anzeige der Fälligkeit unserer Forderungen die sofortige
Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jedweden
Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Rückgabe entstehenden
Kosten trägt der Käufer.
Wir
sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers den zurückgegebenen
Kaufgegenstand nebst Zubehör freihändig bestmöglich zu verwerten. Der Erlös
nach Abzug der Kosten, einschließlich einer uns oder einem Dritten für den
Weiterverkauf zustehenden Provision, wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben. Ein eventueller Überschuss
steht ihm zu. Rücknahme und Verwertung der Sache gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag
I. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag der Firma Fritz Baumaschinen GmbH & Co. KG - genannt Lieferer – sind integrierender Bestandteil dieser Bestimmungen. Sie gelten unmittelbar oder entsprechend, falls nachstehend nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
II. Auftrag 1. Die Anlieferung der Auftragsgegenstandes in die Werkstatt des Lieferers oder die Anforderung eines Außendienstmonteurs gelten als Auftragserteilung zur Feststellung der notwendigen Maßnahmen und Kosten des Kunden. Die dabei getroffenen Feststellungen und voraussichtlich durchzuführenden Arbeiten werden im Außendienst- bzw. Werkstattauftrag aufgenommen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält der Kunde jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch. 2. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, kann der Lieferer nach pflichtgemäßem Ermessen und ohne Rückfrage beim Kunden den Auftragsgegenstand instand setzen. Verpflichtet ist der Lieferer jedoch nur, die schriftlich vereinbarten Arbeiten durchzuführen. 3. Zeitliche Angaben des Lieferers über Beginn, Dauer und Beendigung der Arbeiten sowie Ersatzteillieferungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer wirksam. 4. Die Monteure des Lieferers sind nicht vertretungsberechtigt und können rechtsverbindliche Erklärungen für den Lieferer nicht abgeben.
III. Kostenvoranschläge 1. Kostenvoranschläge sind vom Kunden gesondert zu vergüten. 2. a) Kostenvoranschläge sind für den Lieferer nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vermerkt ist. b) Im übrigen stellen Kostenvoranschläge für den Lieferer nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und bedeuten keine Festlegung der Kosten für Reparaturaufwand und Ersatzteile. Die Reparaturkosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
IV. Pflichten des Kunden 1. Der Kunde muß alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Vorbereitungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treffen, soweit dies notwendig und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere: 1.1 Das erkennbare Ausmaß der Reparatur vor Auftragserteilung bestmöglich bekanntzugeben. 1.2 Die Fertigstellung der Arbeiten ohne Unterbrechung zu ermöglichen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden. 1.3 Bei Reparaturen außerhalb der Werkstatt des Lieferers die kostenlose Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel und Räume und ggf. Hilfspersonen. 1.4 Die erforderlichen Ersatzteile beim Lieferer unmittelbar zu bestellen. Anderenfalls wird dies vom Monteur des Lieferers erledigt. 1.5 Die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. 1.6 Bei lediglich mündlichen, telefonischen und telegrafischen aufgegebenen Bestellungen trägt der Kunde allein die Gefahr und Kosten etwa entstehender fehlerhafter Verfügungen. 2. Bei Reparaturen und Wartungen außerhalb der Werkstätten des Lieferers benötigte Hilfsmittel (z.B. Öle, Frostschutz, Kraftstoffe etc. gemäß der Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitung) sind vom Kunden beizustellen. Dieser ist auch für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.
V. Transportkosten Muß der Auftragsgegenstand zur Durchführung der Reparatur oder Wartung in die Werkstätte des Lieferers gebracht werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten der Hin- und Rücktransportes vom Kunden zu tragen. VI. Vergütungen 1. In der Rechnung bzw. im Auftragsbeleg werden die Preise für Ersatzund Austauschteile, Prüfungen, Arbeits- und Sonderleistungen, sowie Fahrtkosten und Auslösung gesondert ausgewiesen, sofern nicht ein Festpreis vereinbart wurde. 2. Bei Anforderung von Außendienstmonteuren gilt, soweit nicht anders vereinbart–die zuständige Niederlassung des Lieferers oder nach dessen Wahl die letzte Arbeitsstätte des Monteurs als Ausgangspunkt und Rückreiseziel. 3. Alle Mehrkosten, die durch vorzeitige Anforderung des Monteurs durch den Kunden oder durch nicht vom Lieferer verschuldete Unterbrechung der Arbeiten entstehen, oder notwendig werden, trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn über den üblichen Rahmen hinaus Spezialwerkzeuge erforderlich werden, oder die Reparatur unvorhergesehenermaßen nicht an Ort und Stelle, sondern nur in der Werkstatt des Lieferers ausgeführt werden kann oder die Arbeiten beim Eintreffen des Monteurs bereits anderweitig erledigt sind. 4. Der Lieferer kann nach Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen. VII. Pfandrecht Der Lieferer kann das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht, sowie den nach Geschäftsbedingungen bestehenden Eigentumsvorbehalt wegen aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden geltend machen.
VIII. Austauschteile Austauschmotoren und –teile werden zu Listenpreisen geliefert. Die auszutauschenden Altteile müssen vom Kunden innerhalb einer Woche spesenund kostenfrei der jeweiligen Ersatzteilabteilung bzw. Niederlassung des Lieferers bei der das Austauschteil bezogen wurde, übergeben werden. Die Altteile müssen im austauschfähigen Zustand sein und nach Zahl, Muster und Komplettierung dem gelieferten Austauschteil entsprechen. Bei Austauschmotoren, -teilen muß das Altteil zusätzlich den –beim Verkauf des Austauschmotors. -teils vereinbarten Zustand aufweisen. Die Altteile müssen frei sein von Fehlern, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, insbesondere frei von Brüchen und Rissen. Entsprechen die vom Kunden angelieferten Altteile diesem Erfordernis nicht, oder wird die o.a. Anlieferungsfrist der Altteile nicht eingehalten, so erfolgt eine Nachberechnung zu den jeweils gültigen Neupreisen, gleichgültig, wann der Fehler festgestellt wird. Die auszutauschenden Altteile des Kunden gehen in das Eigentum des Lieferers über, sobald dieser das Austauschteil dem Kunden übergeben hat. Es besteht Einigkeit über den Eigentumsübergang. Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, daß der Kunde vom Tag der Übergabe des Austauschteils an das Altteil für den Lieferer verwahrt. Der Kunde versichert seine unbeschränkte Verfügungsmacht über das auszutauschende Altteil.
IX. Haftung 1. Der Lieferer haftet für Schäden und Verluste an den Auftragsgegenständen, soweit ihn oder Monteure ein Verschulden trifft. Bei der Einschaltung von Subunternehmern haftet der Lieferer für deren sorgfältige Auswahl. 2. Bei Beschädigungen ist die Haftung des Lieferers auf die kostenfreie Instandsetzung des Auftragsgegenstandes beschränkt. Ist diese nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so wird der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung ersetzt. Bei Verlust beschränkt sich die Haftung des Lieferers nach dessen Wahl auf gleichwertige Ersatzbeschaffung oder Ersatz des Zeitwertes. 3. Für mitgelieferte Sachen des Kunden haftet der Lieferer nicht. 4. Weitergehende Haftungsansprüche, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren Schadens gegen den Lieferer und auch dessen Monteure werden ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
X. Gewährleistung 1. Der Lieferer gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der von ihm gelieferten oder eingebauten Neu- oder Austauschteile in Werkstoffen und Werkarbeit, ferner eine ordnungsgemäße Ausführung von Reparaturen und Kundendienstleistungen. 2. Die Gewährleistungsfrist beträgt: a) für Ersatz- und Austauschmotoren sowie für Ersatz- und Austauschteile 6 Monate b) für Reparaturen und Kundendienstleistungen, soweit gesetzlich zulässig, 3 Monate. c) für gebrauchte Teile und Komponenten ist eine Gewährleistung und Garantie 3. Die Gewährleistungsfrist beginnt: a) Beim Verkauf von Teilen oder Motoren mit dem Datum der Versendung bzw. der Übergabe an den Kunden; b) Bei Reparaturen und Einbau von Teilen durch den Lieferer mit dem Tag der Abnahme, spätestens mit der Meldung der Fertigstellung an den Kunden. 4. Durch Mängelbeseitigung wird die Frist, soweit gesetzlich zulässig, nicht verlängert. 5. Die Gewährleistung erstreckt sich nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferers auf Instandsetzung oder Ersatz der eingebauten Teile. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die den Fehler aufweisen oder die durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über. 6. Die Abnahme des Auftrags- oder Liefergegenstandes durch den Kunden schließt alle Gewährleistungsansprüche für erkennbare Mängel aus. Die Gewährleistung bei nicht erkennbaren Mängel erlischt bzw. ist ausgeschlossen: a) Wenn der Mangel nicht sofort nach Feststellung gemeldet wird und der Gegenstand nicht innerhalb einer Woche zur ausführenden Niederlassung bzw. Werkstätte des Lieferers gebracht wird. b) Bei Gewalteinwirkung, natürlichem Verschleiß, fehlerhafter Bedienung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung und mangelhafter Wartung und Überprüfung; c) Soweit nicht vom Lieferer gelieferte Ersatzteile verwendet werden, gleichgültig ob der Einbau vom Lieferer oder vom Kunden selbst erfolgt; d) Wenn andere Werkstätten oder der Kunde selbst Maßnahmen zur Veränderung oder Beseitigung des Fehlers getroffen haben, soweit nicht der Lieferer seine ausdrückliche, vorherige schriftliche Einwilligung hierzu gegeben hat; e) Bei auf Verlangen des Kunden vorgenommenen behelfsmäßigen Instandsetzungen; f) Bei betriebsstundenbezogener Gewährleistung, wenn der Kunde den Ausfall des Betriebsstundenzählers nicht unverzüglich dem Lieferer gemeldet hat. 7. Alle weiteren Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
XI. 1. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Linz vereinbart. 2. Diese Bedingungen haben auch für zukünftige Reparaturarbeiten, Kundendienstleistungen und Lieferungen von Ersatz- und Austauschteilen für den Kunden Gültigkeit
+
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|
LIEFERHINWEISE 2004
Lieferumfang mit: Einspritzpumpe Schwungscheibe
Wasserpumpe Turbolader (sofern zutreffend)
ohne: Anlasser, Lichtmaschine, Kupplung, Kompressor.
Gewährleistung: 6 Monate
Preise: Ab/bis Werk Asten /
Linz, zzgl. MwSt. und AT-MwSt., plus
Einlaufölfüllung.
Bei
Rückgabe eines typengleichen, vollständigen Altteils*
mit
instandsetzungsfähigen
Hauptteilen.
*Altteil-Wert: Zusammen
mit dem Austausch-Motor wird ein Altteil-Wert
berechnet
(ca. 1/3
des Listenpreises, Preisliste folgt).
Nach Rücklieferung
des Altteiles wir der Altwert wieder gutgeschrieben.
*Altteil- Der
Austausch-Preis setzt voraus, dass Sie unverzüglich und frachtfrei
Voraussetzungen: einen typengleichen und vollständigen Alt-Motor zurückgeben.
Motorblock
und Kurbelwelle müssen instandsetzungsfähig sein.
Zur
Ergänzung ggf. erforderliche Ersatzteile werden zu 70% der jeweils
gültigen Ersatzteil-Preise berechnet, insgesamt jedoch
höchstens mit 90%
des Altteil-Wertes.
Altmotoren,
auf die Brand, Frost oder Unfall eingewirkt haben,
erfordern
einzelne Absprache.
Sonstiges: Angebot freibleibend,
Änderungen auch ohne Nachricht vorbehalten.
Im Übringen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Instandsetzung
eines Ihr Motor hat nur einen
begrenzten Schaden?
kunden-eigenen Motors: Sie
erwarten nicht die volle Nutzungsdauer eines generalüberholten
Motors?
Austausch-Motor
nicht lieferbar?
Bitte
sprechen Sie mit uns über eine maßgeschneiderte Lösung.
Unser weiteres
Angebot: Austausch, Überholung,
Reparatur, Motoren aller Marken.
Motoren
für LKW, Stapler, Baumaschinen, Landmaschinen, usw.
Ersatzteile
und Service Achsen und Getriebe:
ALLISON,
CLARK, HURTH
Unsere
Fachleute beraten Sie gerne. Mit Tipps und Technik, Preisen und
Terminen.
Unsere
Kommunikationsmedien: É 07224 67282 0
Ê 07224 67286
È 0664 545 64 80
* fritz.baumaschinen@aon.at